Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit der Schaffung des Investitionsfreibetrags 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% und beträgt somit 15%. Welche Investitionen die Kriterien „Ökologisierung“ erfüllen, soll noch im Rahmen einer Verordnung festgelegt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ist, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Weiters kann der Investitionsfreibetrag nur für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren geltend gemacht werden, wenn eine Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb oder Betriebstätte zuzurechnen ist.

Darüber hinaus ist der Ausnahmekatalog von nicht begünstigten Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen. Für folgende Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag NICHT geltend gemacht werden:

  • Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wird
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 ausdrücklich eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Gebäudeabschreibung)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen (Verordnungsermächtigung) 

erstellt am 14.10.2022

 

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