
Besteuerung von Kryptowährungen
Mit 1.3.2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen und dem besonderen Steuersatz von 27,5% unterliegen. Ab 1.3.2022 gibt es die Möglichkeit des freiwilligen KESt-Abzugs. Die KESt-Abzugsverpflichtung ist ab 2024 vorgesehen.
erstellt am 3.11.2022