Seit 1.1.2018: neue BUAG Meldevorschriften für teilzeitbeschäftigte Baumitarbeiter

Arbeiten der BUAK zugehörige Dienstnehmer in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, so sind diese vom Dienstgeber spätestens bei der Aufnahme der Tätigkeit der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort der/des Arbeitnehmers/-in zu enthalten. Jede Änderung (Ausmaß, Lage der Arbeitszeit, Einsatzort) ist VOR der jeweiligen Änderung zu melden (BUAG § 22 Abs. 2a).

WICHTIG: Verletzt die/der Arbeitgeber/in die Meldepflicht zur Teilzeit / fallweisen Beschäftigung so sind die zu entrichtenden Zuschläge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschagszeitraum in dem die BUAK durch eigene Erhebungen vom Meldeverstoß Kenntnis erlangt, und für die zwei vorangegangenen Zuschlagszeiträume zu berechnen und nachzufordern. Die/der Arbeitgeber/in hat, ab Zustellung der Zuschlagsvorschreibung, vier Wochen Zeit der BUAK, mittels Vorlage entsprechender Unterlagen, das Ausmaß der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit des Arbeitnehmers nachzuweisen (BUAG § 22 Abs. 5a).

erstellt am 9.2.2018

Tags: Mietvertragsgebühr, Vermietung Wohnraum

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